Sicherheit und Umwelt

Auszug aus der VDI-Richtlinie 3402 für Senkerodieranlagen!

3.3.1  Allgemeines
Beim Betrieb von Elektroerodieranlagen (Funkenerodieranlagen) müssen die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln [5; 25] beachtet werden.

3.3.2  Bearbeitungs- und Arbeitsraum /Aufstellung
Der Bearbeitungsraum muss vom Betreiber der Anlage so belüftet werden, dass sich nicht Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch gesundheitsgefährdend auswirken können [6; 7]. Darüber hinaus muss dadurch auch sichergestellt sein, dass sich keine zündfähige Atmosphäre bilden kann.

Erforderlichenfalls sind die erwähnten Stoffe am Bearbeitungsraum der Elektroerodieranlage abzusaugen (siehe auch Abschnitt 2.3.3).

In Abhängigkeit vom benutzten Arbeitsmedium, der Betriebsart der Anlage und der Werkstück- bzw. Elektrodenwerkstoffe können sich eine explosionsfähige Atmosphäre und gesundheitsgefährliche Dämpfe, Gase und Rauch bilden, z.B. Benzol, Ni-, Cr-, Be- und andere Metalldämpfe sowie Ruß und Wasserstoff, die es erforderlich machen, eine Absaugvorrichtung an die Erodieranlage anzubauen (siehe auch Abschnitt 2.3.3) [5; 6; 6a; 6b].

Räume, in denen Elektroerodieranlagen mit leicht entzündlichen Arbeitsmedien der Gefahrenklasse A II (Flammpunkt 21 bis 55° C) und A III (Flammpunkt 55 bis 100° C) der VbF betrieben werden, gelten als feuergefährdet. Die Elektroinstallation muss den Bedingungen für feuergefährdete Betriebsstätten genügen [23; 24].

Der Umgang mit offenem Licht und das Rauchen sind durch Anschlag zu verbieten. In großen Räumen genügt für dieses Verbot ein Sicherheitsabstand von 5 m um die Maschine. Innerhalb dieses Sicherheitsabstandes sind Feuerlöscher in genügender Anzahl und Größe bereitzustellen.

Unter Berücksichtigung von umweltgefährdenden Eigenschaften der benutzten Betriebsmittel und der anfallenden Abfallprodukte sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Mengen sind die vorgeschriebenen Maßnahmen (z.B. gegen Versickern oder gegen Ablaufen in Abwässerkanäle) zu treffen.

Elektroerodieranlagen sind HF-Einrichtungen, für deren Betrieb eine gesetzliche Meldepflicht an die zuständige Behörde (z.B. Deutsche Bundespost) besteht. Die erforderliche Betriebserlaubnis ist an die Einhaltung von Grenzwerten für Störfeldstärken und Störspannungen gebunden [2].

Je nach Aufstellungsort können folgende Maßnahmen in Betracht kommen: Erdung, Netzfilterung und Schirmung.
Die Einhaltung der Grenzwerte wird im allgemeinen erleichtert durch

  • Aufstellung in ebenerdigen Räumen,
  • schirmende Gebäude,
  • zweckmäßige HF-Erdung,
  • Filterung,
  • ausreichenden Abstand von den Grenzen der zusammenhängenden Betriebsräume oder des Industriegebietes.

3.3.3 Betrieb
Es ist sicherzustellen, dass der Schutz gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile stets gewährleistet ist. Besonders ist darauf zu achten, dass bei außergewöhnlichen Bearbeitungen (z.B. aus dem Arbeitsraum herausragende Elektroden, Spannmittel oder Werkstücke) die Vorschriften über den Schutz gegen direktes Berühren durch zusätzliche Verdeckungen oder Verkleidungen eingehalten werden. Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass das Niveau des Arbeitsmediums beim Betreiben der Anlage mindestens 40 mm über dem höchsten Punkt der Erodierzone eingestellt ist. Außerdem muss der Schaltpunkt des Temperaturfühlers mindestens 15 K unter dem Flammpunkt des benutzten Arbeitsmediums eingestellt sein.

Es ist sicherzustellen, dass die Einrichtungen zum Schutze gegen gesundheitsgefährliche Stoffe stets wirksam sind. Bei Ausfall dieser Einrichtungen muss die Elektroerodieranlage automatisch abschalten. Der Betrieb von Elektroerodieranlagen ist nur zulässig, wenn

  • zwei voneinander unabhängig wirkende Einrichtungen zur Überwachung des Flüssigkeitsstandes im Arbeits-behälter nach Abschnitt 2.3.4 und zwei voneinander unabhängig wirkende Einrichtungen zur Temperatur-überwachung des Arbeitsmediums angeschlossen sind;
  • außer den vorgeschriebenen Feuerlöschern in der Nähe der Maschinen zusätzliche Maßnahmen (z.B. automatische Feueralarm- bzw. Feuerlösch-Einrichtung) getroffen sind.

Leicht entzündliche Arbeitsmedien nach Gefahrenklasse A I der VbF (Flammpunkt unter 21 °C) sind nicht zulässig.

Am Dielektrikumaggregat ist ein Schild mit Angabe des verwendeten Arbeitsmediums und dessen Flammpunkt anzubringen.

Elektroerodieranlagen dürfen nur von Personen bedient werden, die vom Unternehmer oder dessen Vertreter eingewiesen und beauftragt sind. Bei der Einweisung ist besonderer Wert auf die Belehrung über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu legen. Die Belehrung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, zu wiederholen.

Das eingewiesene oder ausgebildete Personal hat die Schutzeinrichtungen gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Bei festgestellten Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, ist die Anlage so lange stillzusetzen, bis die Mängel beseitigt sind. Absaugkanäle sind in festzulegenden Zeitabständen zu reinigen.

Die Schutzeinrichtungen gegen direktes Berühren und die Überwachungseinrichtung für das Niveau des Arbeitsmediums über der Funkenstrecke sind bei jedem Einrichten auf Vorhandensein und Wirksamkeit zu prüfen.

Falls Arbeitsmedien oder Betriebsmittel zur Verwendung kommen, welche schädliche Einwirkungen hervorrufen können (z.B. Hautreizung), sind die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden [25].

Bei einem Austausch von Teilen, die der Sicherheit und dem Umweltschutz dienen, ist darauf zu achten, dass nur Teile gleicher Bauart verwendet werden und nach dem Austausch die Funktion gewährleisten.

Bei der Entsorgung des Arbeitsmediums und des Schlammes sind die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Landesbehörden zu beachten [32].

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