AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der oelheld GmbH
gültig ab 21.03.2025
von oelheld GmbH, Ulmer Str. 133 - 139, 70188 Stuttgart
I. Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Beschaffungen (AEB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von unseren AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und in Textform deren Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder eine Leistung des Lieferanten vorbehaltlos in Empfang nehmen.
1.2. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung einer neueren Fassung unserer AEB.
1.3. Individualvertragliche Ergänzungen und Abweichungen zu diesen AEB sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
1.4. Die in diesen AEB verwendeten Begriffe „oelheld“, „wir“, „uns“ bzw. „unsere“ etc. beziehen sich auf die oelheld GmbH.
2. Bestellung • Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen und Verträge jeglicher Art sowie deren Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Mit Ausführung unserer Bestellung bzw. unseres Auftrags werden unsere Bedingungen anerkannt. Die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf ebenfalls der Textform.
2.2. Der Lieferant hat innerhalb von drei Arbeitstagen die Annahme der Bestellung mit Liefertermin und Preis unter Angabe der Bestellnummer schriftlich zu bestätigen.
3. Preise • Lieferbedingungen • Gefahrübergang • Leistungszeit
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2. Die Lieferung einschließlich des Gefahrübergangs etc. erfolgt DAP (INCOTERMS in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.3. Die Warenmenge wird von uns festgestellt. Sie wird der Preisberechnung zugrunde gelegt.
3.4. Die Waren sind so zu verpacken und für die Dauer des Transportes so zu sichern, dass Transportschäden vermieden werden.
3.5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Lieferanschrift beizufügen.
3.6. Bei Anlieferung oder Leistungserbringung sind den Anweisungen unseres Personals bezüglich Verhaltensweisen auf dem Werksgelände unbedingt nachzukommen.
3.7. Die in der Bestellung von uns genannten Fristen und Termine sind verbindlich.
3.8. Der Liefertermin ist der Tag des Wareneingangs bei uns in der von uns bezeichneten Lieferadresse.
3.9. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können, auch wenn der Lieferant dies nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Lieferant den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben. Ein Schweigen darauf stellt keine Anerkennung eines neuen Termins bzw. einer neuen Frist dar oder berührt die von uns vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche.
4. Höhere Gewalt
4.1. Im Falle eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses und im Umfang seiner Auswirkungen von ihren Leistungspflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich und schriftlich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu informieren, soweit dies zumutbar ist. Wird eine Partei von ihren Leistungspflichten befreit, hat sie bereits erbrachte Vorleistungen der anderen Partei unverzüglich zurückzugewähren. Sollte ein solches Ereignis von nicht unerheblicher Dauer sein und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
5. Erfüllungsort • Eigentumsübergang • Gerichtsstand
5.1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
5.2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns nicht anerkannt.
5.3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist unser Sitz der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Lieferanten auch am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
6. Teillieferungen • Mängeluntersuchung bei Lieferungen • Mängelhaftung
6.1. Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von uns zulässig. Nimmt oelheld ausnahmsweise eine Teillieferung oder Teilleistung an, stellt dies keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche dar. Der Lieferant ist insbesondere für alle dadurch entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen verantwortlich.
6.2. Der Lieferant hat die Produkte 100%ig geprüft zu liefern. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, die Produkte vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung oder vorab vereinbarten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist.
6.3. Bei Lieferungen werden wir dem Lieferanten offene erkannte oder erkennbare Mängel innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen.
6.4. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Der Lieferant hat oelheld in diesen Fällen und auch ansonsten im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Kosten für wiederholte Anfahrten.)
6.5. In dringenden Fällen (wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug befindet oder wenn oelheld ungewöhnlich hohe Schäden drohen), ist oelheld - auch wenn Kaufvertragsrecht Anwendung findet - berechtigt, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
7. Rechnung • Zahlungsbedingungen
7.1. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in der Bestellung oder dem Lieferabruf ausgewiesene Auftragsnummer, Rechnungsnummer, alle Pflichtangaben nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht und alle anderen nach geltendem Recht oder gemäß unserer vorherigen Mitteilung erforderlichen Angaben enthalten. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung gemäß unserer Anforderung elektronisch an die jeweils angegebene Adresse zu versenden; sie darf nicht den Lieferungen beigefügt werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
7.2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist läuft ab Eingang einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Rechnung bei oelheld, frühestens jedoch ab Eingang der Lieferung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
8. Nachhaltigkeit und Compliance
8.1. oelheld legt großen Wert darauf, dass alle Lieferanten die wesentlichen, international anerkannten Standards und gesetzlichen Anforderungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltverantwortung sowie Arbeits- und Menschenrechte respektieren und einhalten. Eine nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Unternehmensführung wird ebenso vorausgesetzt. Idealerweise ist der Lieferant nach DIN ISO 9001+14001 zertifiziert.
8.2. Der Lieferant soll sicherstellen, dass auch seine Vorlieferanten die oben genannten Standards einhalten. Er wird ermutigt, geeignete Maßnahmen zur Überprüfung dieser Standards bei seinen Vorlieferanten zu ergreifen und uns bei Bedarf entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen.
9. Geheimhaltung
9.1. Alle durch oelheld zugänglich gemachten Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegen über geheim zu halten. Diese dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an oelheld notwendigerweise herangezogen werden müssen.
9.2. Die von oelheld überlassenen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung, außer für Lieferungen an oelheld, nicht genutzt werden.