AVL

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

gültig ab 01.06.2010
von oelheld GmbH, Ulmer Str. 133 - 139, 70188 Stuttgart

I. Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVL“) gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachfolgend wiedergegebenen AVL in ihrer jeweils neuesten Fassung. Zusätzlich sind unsere AVL im Internet unter www.oelheld.de jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
(3) Diese AVL gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu unseren AVL gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen
Einzelfall – sie von uns als Zusatz zu unseren AVL schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
(4) Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen des Kunden mit uns (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AVL) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – unsere schriftliche Bestätigung an den Kunden maßgeblich.

II. Angebot
(1) Alle unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Sämtliche zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen wie technische
Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch Verweisungen auf DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Pläne sowie Hinweise in Werbeprospekten, Katalogen, Preislisten oder anderen Dokumenten – auch in elektronischer Form – stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. An sämtlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preis und Zahlung
(1) Mangels besonderer Vereinbarung gelten sämtliche unserer Preise ab Werk in EURO zuzüglich der Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Zusätzliche Kosten, wie insbesondere für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll u.s.w. werden ggf gesondert berechnet. Sämtliche in- und ausländischen Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind vom Kunden zu tragen.
(2) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Kosten für die Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Scheck nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst oder ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass unsere gesamte Forderung oder Restforderung unverzüglich beglichen wird.
(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behalten wir uns das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht oder gesenkt haben. In jedem Fall sind wir zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und der Rohölpreis in dieser Zeit um mehr als 5 % anstieg.
(6) Von dem nicht im Inland ansässigen Kunden können wir Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches von einer deutschen Bank/Sparkasse unserer Wahl zu unseren Gunsten und ohne dass uns hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches uns eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.

IV. Zahlungsverzug
(1) Der Kunde kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt unserer Rechnung oder, wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt der Waren mit der Zahlung in Verzug.
(2) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine geringere Belastung unsererseits nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

V. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
(1) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns.
(2) Die Aufrechnung des Kunden gegen unsere Forderungen mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

VI. Lieferung
(1) Teillieferungen unsererseits sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) Alle von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen gelten stets als nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde. Im Grundsatz beginnt die vereinbarte verbindliche Lieferfrist mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen, nicht jedoch vor Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Ausführungseinzelheiten etc., die für die Bestimmung und Herstellung der Waren erforderlich sind sowie nicht vor Eingang einer Anzahlung bei uns, falls der Kunde eine solche Anzahlung schuldet.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft im Hinblick auf die Waren mitgeteilt haben.
(4) Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer, ungewöhnlicher Umstände, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten. Hierunter fallen unter anderem Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Spezialisten, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, sowie andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen und die Lieferung oder Leistung dadurch nicht unmöglich werden, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wir werden den Kunden innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Beginn des Hindernisses der oben bezeichneten Art unterrichten. Besteht das Hindernis für mehr als 60 aufeinander folgende Tage, sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Kunden irgendwelche Ansprüche gegen uns erwachsen.
(5) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.

VII. Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für den Eintritt unseres Lieferverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(2) Sollten wir mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäß genutzt werden konnte. Dem Kunden steht es offen, einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen und wir können einen geringeren Schaden nachweisen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in VI. (2) dieser AVL genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gemäß XII.(2) dieser AVL zwingend gehaftet wird.
(3) Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln (siehe XI dieser AVL Gewährleistung) kann der Kunde, wenn uns die Leistung unmöglich wird oder bei Verzug, nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Gibt der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstands geht spätestens mit Absendung der Lieferteile an den Kunden auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen, wie insbesondere die Versandkosten oder die Anfuhr mit übernommen haben. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstands vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Kunden über. Solchenfalls sind wir auf schriftlichen Wunsch des Kunden allerdings bereit, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt; sämtliche hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Unabhängig davon ist der Kunde zur Erstattung der durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehraufwendungen an uns verpflichtet.
(3) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder wegen Verschulden des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Kunden nach Ablauf eines Monats nach Unterrichtung über die Lieferbereitschaft der Waren Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 %, in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lagerung in den Werken eines anderen Herstellers erfolgt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Waren und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu den dann gültigen Preisen zu beliefern.

IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Kunden Eventualverpflichtungen eingegangen, so bleiben sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert oder vermietet, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder Vermietung entstehenden Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Steht die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen vorstehende Abtretungen hiermit an.
(4) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat er uns sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldnern gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder bei einer Verletzung seiner Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, außer eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten solchenfalls nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände auf dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren dürfen.
(6) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, zum Einbau, zur Verbindung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach Vorstehendem abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen bzw. dass wir nach Vorstehendem Miteigentümer der Gesamtsache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware werden. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder andere Zugriffe Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand - auch wenn wir nur Miteigentum besitzen - oder in die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Kunde uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der uns insgesamt eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet und bereit, die uns gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, nach unserer Wahl an den Kunden zurückzugeben bzw. freizugeben.
(10) Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um unseren Eigentumsvorbehalt – wie er in den AVL vorgesehen ist – in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.

X. Mängelrüge
(1) Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer u.U. von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend „Mängel“) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei der üblichen Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
(2) Werden Mängel nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Abs. (1) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

XI. Gewährleistung
Bei fristgerechter Rüge gemäß vorstehender Klausel X haften wir wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen ("Nacherfüllung"), die innerhalb der Verjährungsfrist (vgl. XI. (2) dieser AVL) einen Mangel aufweisen, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Waren an den Kunden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels haften wir 24 Monate ab Ablieferung der Waren.
(3) Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte abzunehmen. Wurde aufgrund eines Warenmusters, nach Analysedaten oder anderen technischen Daten verkauft, so sind Abweichungen hiervon bedeutungslos, wenn sie auf die im Normalfall vorgesehene Verwendung keinen nachteiligen Einfluss ausüben.
(4) Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß XII dieser AVL – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises der Waren überschreiten. In diesem Falle kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
(6) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(7) Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen zulässig. Für die Bestellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen versehenen Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerks, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.
(8) Werden Lagerbehältnisse des Kunden oder vom Kunden bereit gestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) von uns befüllt, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Befüllung auf Eignung (Dichtigkeit, Sauberkeit, u.ä.) nicht verpflichtet. Es ist zudem Sache des Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse oder Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden ungeeignet oder wird unserem Zustellpersonal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehenden Schäden nicht haftbar gemacht werden, soweit wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Der Kunde hat uns in diesem Fall im Übrigen von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(9) Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gilt im Übrigen XII. dieser AVL Ziffer 15. Weitergehende oder andere als die in XI dieser AVL geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

XII. Schadensersatz
(1) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von
Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungssausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
(2) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – wenn:
(a) uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.
(c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie
(d) wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
(3) Im Fall XII. (2) (d) dieser AVL ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
(4) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Mehrweggebinde
Mehrweggebinde sind sorgfältig zu entleeren und nach Entleerung zur Abholung bereit zu halten. Werden restentleerte Mehrweggebinde trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats zur Abholung bereit gestellt, so können wir unter Verzicht auf unser Eigentum Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. Gleiches gilt, wenn wir ein Mehrweggebinde nicht zurücknehmen, weil es nicht vollständig entleert, sein Inneres verschmutzt ist oder es sich in einem Zustand befindet, der es für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht.

XIV. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Kunden oder unsere Lieferung, ist unser Sitz in Stuttgart.
(2) Für die vorliegenden AVL und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. die Anwendung des Wiener UN Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
(3) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unser Firmensitz, Stuttgart, vereinbart sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

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